Gesetze / Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

BEGDV 2

§ 16 Mindestrente

Der monatliche Mindestbetrag der Rente nach § 32 BEG darf nicht unterschritten werden, soweit sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

§ 15a § 17